FAQ

Ihre wichtigsten Fragen zum Kitaplatz

 Es klingt ganz einfach: Sie haben für Ihr Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz. Bei näherer Betrachtung jedoch wird das Thema kompliziert. Darum haben wir hier die wichtigsten und häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung zusammengestellt.


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Anspruch auf einen Kitaplatz haben Kinder von einem Jahr bis zum Schuleintritt. Zwischen dem ersten und dem dritten Jahr besteht ein Anspruch auf eine Kita oder eine Tagespflege, ab drei Jahren nur noch auf eine Kita.

Unser Service ist für Sie kostenlos bis zum erstinstanzlichen Urteil. Wenn Sie eine private Rechtsschutzversicherung haben, nehmen wir diese in Anspruch. Wir verzichten in diesen Fällen auf die sonst von Ihnen zu übernehmende Selbstbeteiligung.

In der Regel dauert der Vorgang bis zum ersten Beschluss des Gerichts ca. vier bis sechs Wochen. Diese Angabe setzt voraus, dass uns vorher alle beizubringenden Unterlagen vollständig vorliegen.

Wenn Sie einer Arbeit nachgehen oder den Wiedereinstieg in der nahen Zukunft planen, steht Ihnen in der Regel ein Betreuungsanspruch von 9 Stunden pro Tag oder 45 Stunden pro Woche zu. Eltern ohne Arbeit, in Aus- oder Weiterbildungen oder während einer Pflegetätigkeit haben nur einen Anspruch auf eine Halbtagsbetreuung.

Aus nachvollziehbaren Gründen besteht kein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer ganz bestimmten Einrichtung. Allerdings muss die zugewiesene Kita in zumutbarer Entfernung zum Wohnort liegen. So wurde beispielsweise in Köln entschieden, dass eine Entfernung von bis zu 5 km zumutbar sind.

Im Allgemeinen wird eine Wegezeit von bis zu 30 Minuten als zumutbar angesehen. In Köln wurde entschieden, dass eine Entfernung von 5 km zulässig ist. Anderes gilt in Einzelfällen, wenn die Strecke zu Fuß zurückgelegt werden muss.

Wenn nicht rechtzeitig ein Kitaplatz zur Verfügung gestellt werden kann, kann man die Kosten für eine private Kita/Betreuung oder Fahrtkosten für eine weiter entfernte Kita ersetzt bekommen. Wenn man seinen Job nicht wieder wie geplant aufnehmen kann, weil keine Kinderbetreuung angeboten werden kann, hat man Anspruch auf die Erstattung des Verdienstausfalls. Dies muss natürlich entsprechend belegt werden.

Erfahrungsgemäß reicht die Anmeldung bei nur einer Kita nicht aus. Um den Betreuungsanspruch auch vor Gericht rasch durchsetzen zu können, ist aber eine Anmeldung durchaus zu empfehlen.

Es ist zudem sinnvoll, zu gestellten Anträge und Bedarfsanmeldungen beim Jugendamt schriftliche Nachweise zu haben. Lediglich mit dem Jugendamt zu telefonieren oder vor Ort sprechen, ohne einen schriftlichen Nachweis über den Kontakt und das Ergebnis zu haben, ist nicht empfehlenswert.

Wir brauchen entweder eine Bestätigungsmail zu Ihrer Anmeldung im Kitaportal, eine Eingangsbestätigung des Jugendamtes über Ihre Anmeldung, einen Ablehnungsbescheid der Bedarfsanzeige durch das Jugendamt oder eine Kitaplatz-Zusage, die aber nicht Ihren Wünschen entspricht.

  • Das Datum der Anmeldung
  • Der Zeitpunkt, ab wann das Kind in die Kita soll
  • Die Daten zum Kind (Geburtsdatum, Wohnort etc.)
  • Daten zu den Eltern (Geburtsadel, Familienstand, Wohnort etc.)
  • Der Wohnort (Ort, Straße, Hausnummer)
  • Der Umfang der täglichen Betreuung (ganztags, halbtags)

Ein Foto, auf dem alle erforderlichen Informationen lesbar sind, reicht uns aus. Sie können diese Fotos per Mail schicken oder im Formular per Upload versenden.

Nein, das ist nicht sinnvoll – verständlicherweise muss das Jugendamt zunächst Kenntnis über Ihren Bedarf erlangen. Bitte nutzen Sie daher zunächst unser Musterformular (siehe Download) und senden Sie es per Post an das Jugendamt (Kopie anfertigen und idealerweise Nachweise zum Versand). Danach müssen wir dem Jugendamt eine angemessene Zeit geben für die Antwort. Bei negativer Antwort oder auch ausbleibender Antwort übernimmt unsere Partnerkanzlei dann aber umgehend.

Das ist derzeit von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, aber unabhängig vom Standort darf das Jugendamt sich nicht länger als sechs Monate Zeit lassen. Wenn Sie besonders dringend einen Kitaplatz brauchen, kann es auch schnell gehen, z. B. wenn das Kind bald in die Schule kommt.

Ab wann kann ich klagen?

Wenn Sie zwei Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn immer noch keine Platzzusage haben, können die Anwälte unserer Partnerkanzlei im Schnellverfahren auf einen Kitaplatz klagen. Das sollten Sie dann auch tun.

Das entsprechende Gesetz ist im § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB 8) erfasst. Dort finden sich auch die genauen Kriterien für den Anspruch.

Bei einer erfolglosen Suche nach einem Kitaplatz sollte vor der Klageerhebung Kontakt zum zuständigen Jugendamt aufgenommen werden. Das Jugendamt versucht einen Kitaplatz zu vermitteln. Die Eltern erhalten vom Jugendamt eine Rückmeldung. Entweder einen Ablehnungsbescheid oder einen Vorschlag mit einem Kitaplatz. Erst bei einem Ablehnungsbescheid durch das Jugendamt kann ein Kitaplatz eingeklagt werden.